Informationen zu MiGeL

    Mittel- und Gegenstände-Liste

    MiGeL Revision

    Am 01. Oktober 2021 ist das neue KVG, insbesondere die MiGeL-Revision, in Kraft getreten.

    Mit dieser Revision können die MiGeL-Produkte von den besagten Stellen direkt mit den Krankenversicherern abgerechnet werden. Durch dies, soll Klarheit in der Abrechnung und Finanzierung des Pflegematerials geschaffen werden.

     

    Durch die neue KVG wird die Finanzierung nun klar geregelt und geht an die OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) über. Die OKP ist bis zum Höchstvergütungsbetrag (HVB) verantwortlich; die Mehrkosten gehen zu Lasten der versicherten Person.

    Wichtig in Bezug auf diese Revision ist, dass die Spitex und Heime, die Pflegematerialien, die in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) einer Position zugeordnet werden können, bei der Verwendung explizit einem Ihrer Klienten zugewiesen und spezifisch abgerechnet werden können.

     

    Kategorien

    Neu wurde die gesamte MiGeL in 3 Kategorien aufgeteilt:

    Kategorie A:

    Einfaches Verbrauchsmaterial und einfache Geräte, die keinem Bewohner oder Klienten zugeordnet werden können (z. B. Desinfektionsmittel, Untersuchungshandschuhe, Blutdruckmessgerät). Diese Produkte sind für den Mehrfachgebrauch mit möglichen Anwendungen an verschiedenen Personen vorgesehen.

    Kategorie B:

    Produkte der bestehenden MiGeL wie z. B. Wundverbände oder Kompressionsbinden. Diese können ab 1.10. direkt mit den jeweiligen Krankenversicherern abgerechnet werden.

    In der Kategorie B wird neu zwischen zwei HVBs unterschieden; dem HVB Selbstanwendung und HVB Fremdanwendung. Der HVB Selbstanwendung wird dann angewendet, wenn der Patient das Produkt, ohne Hilfe einer Fachkraft, anwendet. Der HVB Fremdanwendung kommt dann zum Tragen, wenn eine Fachkraft das Produkt am Patienten anwendet. Dies ist beispielsweise bei Spitexorganisationen oder in Heimen der Fall.

    Kategorie C:

    Für Produkte, die nur von Pflegekräften angewendet werden können und heute noch nicht in der MiGeL gelistet sind, gilt ein Übergangsjahr. Sie werden bis zum 30.9.2022 wie bisher nach den kantonalen Regelungen oder Tarifverträgen vergütet. In dieser Zeit können Anträge zur Aufnahme in die MiGeL an die EAMGK (eidgenössisches Amt für Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände) gestellt werden. Bei positivem Bescheid zu diesen Anträgen können auch diese ab 1.10.22 direkt mit den Krankenversicherern abgerechnet werden. Werden Produkte verwendet, die nicht in die MiGeL aufgenommen wurden, müssen diese direkt dem Bewohner/Klienten in Rechnung gestellt werden.

     

    4. Frequently asked questions (FAQs) 

    Um die dringendsten Fragen zu klären, haben wir Ihnen einen Fragenkatalog unter FAQs erstellt. 

    Sollten Sie weitere Fragen rund um die MiGeL und Abrechnung der Produkte haben, zögern Sie nicht, uns unter der gewohnten Nummer zu kontaktieren. 

    Welche Produkte werden nach der MiGeL-Revision im Oktober 2022 neu vergütet?

    • Zweikomponenten-Kompressionssystem Rosidal TCS (Kapitel 17)
    • antimikrobielle Alginate (Suprasorb A+Ag) (Kapitel 35)
    • antimikrobielle hydroaktive Faserverbände (Suprasorb Liquacel Ag) (Kapitel 35)
    • Verbandwechselset Nr. 8, Universal-Verbandset, Versorgungsset, PEG-Verbandwechselset (Kapitel 99)
    • Sentina Einweg Scheren, Pinzetten, Kürette und Knopfkanüle (Kapitel 99)
    • Raucotupf Wattestäbchen (Kapitel 99)

    Gibt es Produktbeispiele für die jeweiligen Kategorien der Pflegematerialien?

    a. Kategorie A: Handschuhe, Gaze unsteril, Desinfektionsmittel, Fieberthermometer, wiederverwendbare Scheren, etc.
    b. Kategorie B: Verbandmaterial, Inkontinenzhilfen, Kompressionstherapiemittel, Stomaartikel, etc.
    c. Kategorie C: Wund-Vakuum-System, Heimventilation, Portkanülen etc.

    Besteht eine Auflistung der Produkte in der Kategorie A?

    a. Eine Auflistung der Produkte gibt es nicht. Es werden lediglich Produktbeispiele genannt, die der Kategorie A zuzuordnen sind sowie die Kriterien, deren die Produkte der Kategorie A gerecht werden sollen. Siehe hierfür bitte Frage Nr. 1 sowie die Erläuterung zur Gliederung der drei Kategorien.

      Gibt es eine Auflistung aller Produkte in der MiGeL?

      a. Eine amtliche Zuteilung der Produkte besteht nicht. Die MiGeL arbeitet mit generischen Gruppen und Positionen. Es ist Aufgabe des Leistungserbringer, das jeweilige Produkt der entsprechenden Position zuzuweisen. Produkt muss vollumfänglich der Position entsprechen.

        Wie kann das zusätzliche Material abgerechnet werden, wie z. B. Desinfektionsmittel?

        a. Die einfachen Verbrauchsmaterialien mit direktem Bezug zu den Pflegeleistungen sind in Kategorie A gelistet. Diese fliessen in die Betriebskosten und werden nach den Regeln der Pflegefinanzierung vergütet.

          Dürfen jetzt alle MiGeL-Produkte abgerechnet werden?

          a. Es dürfen alle Produkte gem. MiGeL-Vorgabe abgerechnet werden. Sofern es sich um Pflegematerial handelt und eine An-/Verordnung vorliegt. Es gilt die Limitationen zu berücksichtigen. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet jedoch maximale den zur Anwendung kommende HVB.

            Was ist ein Höchstvergütungsbetrag (HVB)?

            a. Die in der MiGeL aufgeführten HVBs stellen die Maximalbeträge dar, die von den Versicherern im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden.

              Wer bezahlt die Produkte, die nicht in der MiGeL abgebildet sind?

              a. Zusammen mit der Gesetzesänderung ist am 1. Oktober 2021 eine Übergangsfrist von 12 Monaten in Kraft getreten. Während dieser Übergangsfrist gilt die derzeit gültige kantonale Regelung. Ab dem 1. Oktober 2022 gehen die Kosten der Pflegematerialien der Kategorie B und C zu Lasten der versicherten Person.

               

                Wie unterscheiden sich die neuen HVBs (HVB Selbstanwendung vs. HVB Pflege ) in der Kategorie B?

                 

                a. Beim "HVB Selbstanwendung" handelt es sich um den vormaligen HVB. Dieser kommt zur Anwendung, wenn nicht der "HVB Pflege" zu verrechnen ist.

                • Selbstanwendung durch die versicherte Person ggf. unter Beizung einer Person ohne Leistungsauftrag
                • Anwendung im Rahmen einer Pflegeleistung im ambulanten Pflegesetting und das Material durch eine Abgabestelle abgegeben wird.


                b. Der "HVB Pflege" wird immer dann angewendet, wenn:

                • sich die versicherte Person in einem Pflegeheim aufhält;
                • ein Leistungserbringer der Pflege die Produkte verrechnet.

                  Kann stets der komplette  HVB Pflege in Rechnung gestellt werden?

                   

                  a. Die HVBs stellen einen Höchstvergütungsbetrag dar und keinen Tarif. Das Material wird höchstens zum erwähnten Betrag vergütet. Liegt der effektive Produktpreis unterhalb des HVBs, so darf ausschliesslich dieser Betrag geltend gemacht werden. 

                    Welcher HVB gilt bei der Rechnungsstellung durch eine/n Apotheker/in, eine/n Arzt/in oder einer weiteren Abgabestelle (keine Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Spitex)?

                     

                    a. In diesen Fällen gilt der HVB Selbstanwendung,

                    • Ausnahme: wenn sich die versicherte Person im Heim aufhält. Dann kommt der HVB Pflege zum Tragen.

                      Wer übernimmt die Kosten, sofern diese über den HVBs zu liegen kommen?

                      a. Die Kosten, die den HVB übersteigen, gehen zu Lasten der versicherten Person.

                        Was gilt es zu beachten, wenn ein Bewohner die zusätzlichen Kosten für die Produkte ablehnt?

                        a. Die versicherte Person gilt es im Vorfeld über die Zuzahlung zu informieren und diese muss damit einverstanden sein. Werden die Kosten abgelehnt gilt es für den Arzt, zusammen mit der versicherten Person eine alternative Therapie zu suchen.

                          Wie ist die Verrechnung von jährlich maximal zulässigen Verrechnungspreisen geregelt (z. B. Inkontinenz-Material)?

                           

                          a. Verrechnet werden die effektiven Preise (Einkaufspreise zzgl. Overheadkosten) . Solange der jährliche "HVB Pflege" nicht überschritten ist übernimmt die OKP die Kosten. Ab Erreichung des Höchstvergütungsbetrages, werden die Mehrkosten dem Bewohner in Rechnung gestellt. Sind die Mehrkosten medizinisch begründet, kann über den Arzt ein Antrag auf Kostengutsprache bei der Krankenkasse gestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf den HVB. Fallen weniger Kosten an, ist ausschliesslich dieser Leistungsumfang geschuldet.

                            Meldet sich die Versicherung, sofern die jährlichen Pauschalen aufgebraucht sind?

                            a. Nein, die saubere Kostendokumentation ist Aufgabe des Pflegeinstitutes.

                              Werden die Restkosten direkt von der Krankenkasse den Versicherten in Rechnung gestellt oder muss die Rechnung gesplittet werden?

                              a. Es besteht keine gesetzliche Regelung. Die Administration gilt es zwischen Leistungserbringer und Kostenträger zu definieren.

                                Bislang wurden MiGeL-Pauschalen von den Kantonen bezahlt, nicht von den Versicherten. Wie läuft diese Abrechnung zukünftig?

                                a. Zukünftig wir die Vergütung der MiGeL-Produkte schweizweit durch die Krankenversicherer übernommen.

                                  Wer verordnet die Materialien?

                                  a. Der Arzt verordnet sowohl die Leistung wie auch dazu benötigten Materialien.

                                    Wird für das Wundmaterial eine Verordnung benötigt?

                                    a. Ja, sofern es nicht zusammen mit der Leistung verordnet wurde.

                                      Was ist der Unterschied zwischen eine Verordnung und einer Anordnung?

                                      a. Bei einer Verordnung wird klassischerweise von einem Rezept gesprochen. Bei einer Anordnung wird die effektive Pflegeleistung angeordnet.

                                      b. Eine Verordnung entspricht eher einer Empfehlung und die Anordnung einem Befehl.

                                        Wie ist das Sortiment von Lohmann & Rauscher Schweiz von dieser MiGeL-Revision betroffen?

                                        a. Lohmann & Rauscher AG setzt weiterhin alles daran, ein faires Preis-/Leistungsverhältnis zu wahren. Durch die bereits gute Preisstruktur werden möglichst alle Produkte von LRCH innerhalb der neuen HVBs zu liegen kommen.

                                          Was gilt es über die neue Kategorie C zu wissen?

                                          a. Die neu integrierte Kategorie C bezieht sich auf Mittel und Gegenstände, die ausschliesslich durch Fachpersonal angewendet werden.

                                            Wo müssen die Anträge für die neue MiGeL-Kategorie C gestellt werden?

                                            a. Es gilt das übliche Verfahren zur Aufnahme neuer Produktpositionen in die MiGeL. Die Anträge gilt es beim Sekretariat der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) einzureichen. Details finden sie unter folgendem Link.

                                              Wann und wo werden Änderungen der MiGeL kommuniziert?

                                               

                                              a. Änderungen werden auf folgender Webseite publiziert: www.bag.admin.ch/migel. Um über diverse Änderungen informiert zu bleiben, empfiehlt es sich, den Newsletter des BAGs zu abonnieren.

                                                Gibt es Änderungen der MiGeL-Nummern aufgrund der Revision?

                                                a. Bislang sind keine Änderungen der MiGeL-Nummern bekannt. Die MiGeL ist jedoch in ständiger Bearbeitung mit mehreren Aktualisierungen jährlich. Somit ist es möglich, dass Positionen entfernt oder hinzukommen können. Auch die HVB können unterjährlich angepasst werden.

                                                  Was für Vorbereitungen müssen seitens der Heime in Betracht gezogen werden?

                                                  a. Die Erfassung des Verbrauchs auf Ebene der Bewohner im System ist essenziell. Die Sicherstellung einer Datenpflege über das System, sodass das Material den Bewohnern zugewiesen werden kann. Zusätzlich wird die MiGeL-Position und der Einkaufspreis pro Produkt benötigt.

                                                    Hier finden Sie die aktuelle Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) zum Download:

                                                    aktuelle Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)