Verbandmittelrichtlinie FAQ's

    Häufig gestellte Fragen und Antworten

    Auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten zu den Themen:

    Informationen zur neuen Verbandmittelrichtlinie

    Der Gemeinsame-Bundesausschuss (G-BA) hat Mitte des Jahres 2020 die neue Verbandmitteldefinition nach § 31 Abs. 1a SGB V innerhalb der Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert. In dieser Richtlinie werden erstattungsfähige Verbandmittel, auch solche mit ergänzenden Eigenschaften, von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung abgegrenzt. Das heißt:
    Produkte, die eine eigenständige therapeutische Wirkung entfalten, sollen künftig erst nach einer Nutzenbewertung des G-BA zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden können. Im Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurde die Übergangsfrist verlängert. Wir hoffen, Ihnen hiermit eine kleine Hilfestellung anbieten zu können.

    Ab wann greift die neue Verbandmittelrichtlinie?

    Nach Ablauf der Übergangsfrist zum 02.12.2024

    Was gilt in der Übergangsfrist?

    Die Verordnung und Erstattung von Verbandmitteln bleibt unverändert.

    Was hat sich bei der Verbandmitteldefinition geändert?

    Verbandmittel sind solche Produkte, die ohne pharmakologische, immunologische und metabolische Wirkung im menschlichen Körper der Wundheilung dienen.

    Welche Auswirkungen hat diese Neufassung der Verbandmitteldefinition?

    Definition der Verbandmittel, die weiterhin erstattungsfähig sind und solche, die erst nach einer Nutzenbewertung durch den G-BA erstattungsfähig werden.
    Unterteilung der Verbandmittel in:

    • Eineindeutige Verbandmittel
    • Produkte mit ergänzenden Eigenschaften
    • Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

    Unterteilung der Verbandmittel in

    • Eineindeutige Verbandmittel
    • Produkte mit ergänzenden Eigenschaften
    • Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

    Welche Produkte zählen zu eineindeutigen Verbandmitteln?

    Produkte, die dazu bestimmt sind:

    • Wunden zu bedecken,
    • Wundflüssigkeit aufzusaugen,
    • Körperteile zu stabilisieren,
    • zu immobilisieren oder
    • zu komprimieren

    Hierzu zählen:
     

    • Kompressen | Gazin®
    • Wundschnellverbände | Curapor®  / Curaplast®
    • Binden | Mollelast®
    • Kompressionsbinden | Rosidal®  K
    • Gips und Cast-Verbände | Cellona®  / Cellacast®

    Hierzu zählen:

    • Kompressen | Gazin®
    • Wundschnellverbände | Curapor®  / Curaplast®
    • Binden | Mollelast®
    • Kompressionsbinden | Rosidal®  K
    • Gips und Cast-Verbände | Cellona®  / Cellacast®

    Welche Produkte zählen zu Produkte mit ergänzenden Eigenschaften?

    Produkte mit ergänzenden Eigenschaften wie

    • Reinigende | Debrisoft®
    • Feucht haltende | Suprasorb®  A / X / H
    • Antiadhäsive | Suprasorb®  P sensitive
    • Superabsorbierende | Vliwazell®  Pro
    • Geruchsbindende | Vliwaktiv®
    • Aktivkohlehaltige | Vliwaktiv®
    • Antimikrobielle Produkte | Vliwaktiv®  Ag

    Welche Produkte zählen zu sonstige Produkte zur Wundbehandlung?

    Können eine therapeutische Wirkung entfalten

    • Antimikrobielle Wundauflagen | Suprasorb®  P+PHMB

    Downloads

    Hier finden Sie die Möglichkeit, unser Anschreiben sowie die ausführliche Präsentation zur neuen Richtlinie herunterzuladen, zu speichern und auszudrucken